Architektenrecht


Architektenrecht


Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Erstmals regelt der Gesetzgeber die vertragstypischen Pflichten aus einem Architekten- und Ingenieurvertrag (d. h. Planungsvertrag) in § 650 p Abs. 1 BGB. Danach ist der „Unternehmer“, also der Planer, „verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und der Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen“. Wegen der wirtschaftlichen Tragweite für den Bauherrn ist vor Abschluss eines Architektenvertrags eine umfassende juristische Beratung ohne jede Alternative.
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